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Vorstellung des Ausschusses

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Worum handelt es sich?

Der Ausschuss für den Zugang zu und die Weiterverwendung von Verwaltungsunterlagen, Abteilung Öffentlichkeit der Verwaltung, ist ein unabhängiger Beratungsausschuss, der durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. April 1994 über die Öffentlichkeit der Verwaltung unter der Bezeichnung "Ausschuss für den Zugang zu Verwaltungsunterlagen" geschaffen wurde.

Zusammensetzung des Ausschusses

[Deutsche Fassung noch nicht verfügbar]

La Commission d'accès aux et de réutilisation des documents administratifs, section publicité de l'administration, est composée comme suit :

Président : M. Luc Donnay, conseiller d’Etat ;
Président suppléant : -

Membre suppléant et secrétaire : Isabelle DELHEZ

Membres :

  • M. Brecht VANDENBERGHE, attaché auprès des Services du président du Service public fédéral Justice ;

  • Mme Frédérique MALHERBE, directeur auprès des Services du président du comité de direction du Service public fédéral Finances ;

  • Mme Aube WIRTGEN, chargée de cours à la « Vrije Universiteit Brussel » et avocate ;

  • M. Xavier MINY, maître de conférences et assistant au Service de droit public et de droit constitutionnel de l’Université de Liège.

Membres suppléants :

  • M. Herman VAN DEN LANGENBERGH, juriste auprès du Bureau du président du comité de direction du Service public fédéral Economie, PME, Classes moyennes et Energie ;

  • Mme Jeanne-Solange MBEZELLE, conseillère au Service public fédéral Stratégie et Appui ;

  • M. Pieter-Jan VAN DE WEYER, avocat et assistant de l’Institut de droit administratif de la KU Leuven ;

  • Mme Patricia MINSIER, avocate et assistante au Centre de droit public de l’Université Libre de Bruxelles.

Aufgaben

Der Ausschuss für den Zugang zu und die Weiterverwendung von Verwaltungsunterlagen, Abteilung Öffentlichkeit der Verwaltung, ist dazu befugt, in drei Fällen Stellungnahmen abzugeben:

  • Er gibt Stellungnahmen ab im Rahmen von administrativen Beschwerden, die eingereicht werden, wenn ein Antragsteller auf Schwierigkeiten stößt, um Einsicht in eine Verwaltungsunterlage zu erhalten oder ihre Berichtigung zu erwirken.

  • Er gibt Stellungnahmen ab über die allgemeine Auslegung der föderalen Öffentlichkeitsrechtsvorschriften, wenn eine Verwaltungsbehörde darum bittet.

  • Er gibt aus eigener Initiative Stellungnahmen ab über die allgemeine Anwendung des Gesetzes über die Öffentlichkeit der Verwaltung und kann der gesetzgebenden Gewalt Vorschläge über die Anwendung und zur eventuellen Revision der föderalen Öffentlichkeitsrechtsvorschriften unterbreiten.

Arbeitsweise

Der Ausschuss führt seinen Auftrag völlig unabhängig und neutral aus. Bei der Bearbeitung der Anträge auf Stellungnahme oder der Beschwerden darf er keine Anweisungen erhalten. Diese Unabhängigkeit wird dadurch unterstrichen, dass ein Mitglied des Staatsrates den Vorsitz des Ausschusses führt.

Darüber hinaus ist es Mitgliedern des Ausschusses verboten, bei der Beratung über Akten anwesend zu sein, an denen sie, sei es persönlich, sei es als Beauftragte, ein direktes Interesse haben, oder an denen ihre Verwandten oder Verschwägerten bis zum vierten Grad einschließlich ein persönliches und direktes Interesse haben.

Mitgliedern des Ausschusses ist es außerdem untersagt, bei der Beratung über Akten anwesend zu sein, an denen sie bei der Fassung der administrativen Entscheidung, gegen die einen Antrag auf Neuüberprüfung gestellt bzw. eine Beschwerde eingereicht wurde, direkt beteiligt waren.

Der Präsident eröffnet und schließt die Sitzungen. Er leitet die Diskussionen und organisiert die Abstimmung. Es kann nur dann rechtsgültig beraten und abgestimmt werden, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder einschließlich des Präsidenten anwesend sind. Bei der Beratung und Entscheidung müssen neben dem Präsidenten mindestens ein niederländischsprachiges und ein französischsprachiges Mitglied anwesend sein.

Wird das Quorum nicht erreicht, kann der Präsident das Datum für eine neue Sitzung mit derselben Tagesordnung festlegen. Während dieser neuen Sitzung kann nur dann rechtsgültig beraten werden, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beratung und Entscheidung müssen neben dem Präsidenten mindestens ein niederländischsprachiges und ein französischsprachiges Mitglied anwesend sein.

Obwohl - soweit möglich - ein gemeinsamer Standpunkt eingenommen wird, kann es trotzdem vorkommen, dass dies unmöglich ist. In diesem Fall findet eine Abstimmung statt, bei der die Person, die Mitglied und Sekretär ist, nicht stimmberechtigt ist und bei Stimmengleichheit die Stimme des Präsidenten oder seines Stellvertreters ausschlaggebend ist.

Ist ein ordentliches Mitglied abwesend oder verhindert, wird es von seinem Stellvertreter ersetzt.

Die Versammlungen der beiden Abteilungen sind nicht öffentlich. Versammlungen des Ausschusses und alle im Rahmen seiner Arbeit erhaltenen Informationen sind außerdem vertraulich.

Diese Vertraulichkeit gilt auch für das Sekretariat, die betroffenen Parteien, die Sachverständigen, die eventuell angehört werden, und die Personalmitglieder der Instanz, bei der Informationen beantragt werden.

Der Präsident oder sein Stellvertreter unterzeichnet im Namen des Ausschusses alle Schreiben, Empfehlungen, Stellungnahmen und Entscheidungen. In den in der Geschäftsordnung bestimmten Fällen kann er diese Befugnis übertragen. In der Geschäftsordnung des Ausschusses ist festgelegt, dass der Präsident die Befugnis übertragen kann, die zur Vorbereitung der Sitzungen des Ausschusses erforderlichen Schreiben zu unterzeichnen, die zur Bearbeitung der Akten notwendigen Informationen einzuholen und den Bürgern und Verwaltungen Informationen zu erteilen, wenn diese darum bitten.

Stellungnahmen der Abteilung Öffentlichkeit der Verwaltung sind mit Gründen versehen und werden über diese Website veröffentlicht.

Spezifische Befugnisse

Wenn der Ausschuss einen Antrag auf Stellungnahme in Empfang genommen hat, kann er sämtliche zweckdienlichen Informationen vor Ort einsehen oder diese bei der betreffenden föderalen, provinzialen oder kommunalen Verwaltungsbehörde anfordern.

Er kann auch alle betroffenen Parteien und Sachverständigen anhören und die Personalmitglieder der betreffenden föderalen, provinzialen oder kommunalen Verwaltungsbehörde um zusätzliche Informationen bitten.

Kontaktdaten

Der Ausschuss für den Zugang zu und die Weiterverwendung von Verwaltungsunterlagen hat seinen Sitz im

FÖD Inneres, Rue des Colonies/Koloniënstraat 11 in 1000 Brüssel.
Telefon: 02 518 20 72
Fax: 02 518 25 72
E-Mail: Ctb-Cada@rrn.fgov.be

 

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